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Satzung:
Förderverein der Schule Mitteltal e.V.
(Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Mitteltal)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Schule Mitteltal“; im folgenden Verein genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Baiersbronn-Mitteltal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der schulischen Arbeit und des schulischen Lebens an der Schule Mitteltal.
2. Er fördert unter anderem Projekte, für die der Schulträger nicht zuständig ist und/oder die vom Budget der Schule nicht getragen werden können.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich des in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch oder religiös.
8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
   a. Einzelpersonen,
   b. Firmen,
   c. eingetragene Vereine und
   d. Körperschaften (körperschaftliche Mitgliedschaft)
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
   a. durch Tod bei Einzelpersonen, Beendigung der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Erlöschen der Firma,
   b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
   c. durch Ausschluss.
4. Der Ausschluss kann erfolgen,
   a. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt,
   b. wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
   c. durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
6. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
   a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
   b. den laufenden Jahresbeitrag per Abbuchungsauftrag zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Eine freiwillige Aufstockung liegt im Interesse des Vereins.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat der Mitgliederversammlung fällig. Mitglieder die dem Verein im laufenden Geschäftsjahr beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
4. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
5. Die Rückzahlung von geleisteten Spenden ist ausgeschlossen.
6. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird keine Beteiligung am Vereinsvermögen erworben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
   a. der Vorstand,
   b. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
   a. dem/der 1. Vorsitzenden
   b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
   c. dem/der Schriftführer/in
   d. dem/der Kassierer/in
   e. dem/der Pressereferenten/in
2. Der/die stellvertretende Vorsitzende sollte ein Mitglied der Schulleitung sein.
3. Dem Vorstand sollen nicht mehr als drei Mitglieder des Lehrkörpers der Schule angehören.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.
5. Der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende oder eine/r der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB 
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Elternvertreter der Grund- und der Hauptschule, der/die Schulleiter/in sowie der/die Schülersprecher/in, sofern diese nicht Mitglieder des Vorstands sind, können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
   - Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §2 der Satzung,
   - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
   - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
   - Kassenführung,
   - Pressearbeit,
   - Erstellung des Jahresberichts,
   - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Vorstandssitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
5. Über die Sitzung und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 
6. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende dessen/deren Aufgaben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von den Kassenprüfern mit Angabe des Zwecks beantragt wird.
4. Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt und Aushang in der Schule unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.
5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
7. Für die Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes und die Entlastung des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
   - Wahl des Vorstandes,
   - Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
   - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, sowie die Entlastung des Vorstands,
   - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
   - Satzungsänderungen.
Die Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der 1. Vorsitzenden und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des/der Kassierers/in und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Kassenprüfer stellen einmal im Jahr fest, ob die Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst sind und die Ausgaben zu satzungsgemäßen Zwecken vorgenommen wurden.

§ 12 Mittel und Vermögen des Vereins

1. Die Mittel des Vereins sind gemeinschaftliches Eigentum des Vereins.
2. Über die Verwendung der Mittel im Sinne des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand.
3. Ausgaben bis 500 € können von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied beschlossen werden.
4. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
   a. Mitgliedsbeiträge,
   b. Spenden,
   c. Erlöse aus Veranstaltungen,
   d. Beantragung von Fördergeldern.
5. Die aus den Mitteln des Vereins beschafften Güter bleiben Eigentum des Vereins.
6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 13 Satzungsänderung

1. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen zusätzlich der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist  von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
2. Im Fall einer Auflösung des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen gesamtes Inventar und Vermögen an den Schulträger der Schule Mitteltal, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schule Mitteltal gem. §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand bis zur endgültigen Liquidation im Amt.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

§ 16 Gerichtstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Freudenstadt, sofern gesetzlich zulässig.

§ 17 Inkrafttreten

1. Diese geänderte Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung, am 14.07.2005 in Kraft.
2. Der Vorstand hat die geänderte Satzung alsbald beim zuständigen Amtsgericht und Finanzamt einzureichen.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 

Baiersbronn, 14.07.2005
 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.07.2005.

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letzte Änderung: 16.07.2005