Förderverein
der Schule Mitteltal e.V.
(Grund- und Hauptschule
mit Werkrealschule Mitteltal)
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein
der Schule Mitteltal“; im folgenden Verein genannt. Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Baiersbronn-Mitteltal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins,
Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
der Erziehung durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der
schulischen Arbeit und des schulischen Lebens an der Schule Mitteltal.
2. Er fördert unter anderem Projekte,
für die der Schulträger nicht zuständig ist und/oder die
vom Budget der Schule nicht getragen werden können.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein
im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
des in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein betätigt sich nicht
parteipolitisch oder religiös.
8. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder
angehören:
a. Einzelpersonen,
b. Firmen,
c. eingetragene Vereine und
d. Körperschaften (körperschaftliche
Mitgliedschaft)
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod bei Einzelpersonen,
Beendigung der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Erlöschen
der Firma,
b. durch schriftliche Austrittserklärung
zum Ende des laufenden Geschäftjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist,
c. durch Ausschluss.
4. Der Ausschluss kann erfolgen,
a. wenn ein Mitglied länger
als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz
Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt,
b. wenn ein Mitglied den
Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
c. durch unehrenhaftes Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins
5. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Berufung an
die Mitgliederversammlung ist zulässig.
6. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben
teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins
nach besten Kräften zu fördern,
b. den laufenden Jahresbeitrag
per Abbuchungsauftrag zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der jährliche Mindestbeitrag wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Eine freiwillige Aufstockung liegt
im Interesse des Vereins.
3. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Monat
der Mitgliederversammlung fällig. Mitglieder die dem Verein im laufenden
Geschäftsjahr beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
4. Rückzahlung geleisteter Beiträge
findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner
Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.
5. Die Rückzahlung von geleisteten
Spenden ist ausgeschlossen.
6. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags
wird keine Beteiligung am Vereinsvermögen erworben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden
c. dem/der Schriftführer/in
d. dem/der Kassierer/in
e. dem/der Pressereferenten/in
2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
sollte ein Mitglied der Schulleitung sein.
3. Dem Vorstand sollen nicht mehr als
drei Mitglieder des Lehrkörpers der Schule angehören.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend
im Amt.
5. Der/die 1. Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende oder eine/r der Vorsitzenden zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des §26
BGB
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis
zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Elternvertreter der Grund- und der
Hauptschule, der/die Schulleiter/in sowie der/die Schülersprecher/in,
sofern diese nicht Mitglieder des Vorstands sind, können an den Vorstandssitzungen
beratend teilnehmen.
§ 8 Aufgaben des
Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch
die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Aufgaben
gemäß §2 der Satzung,
- Vorbereitung, Einberufung
und Leitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung,
- Kassenführung,
- Pressearbeit,
- Erstellung des Jahresberichts,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
2. Vorstandssitzungen werden vom/von der
1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden
mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein Beschluss des Vorstands kann auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
5. Über die Sitzung und Beschlüsse
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
6. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden
übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende dessen/deren Aufgaben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder
von den Kassenprüfern mit Angabe des Zwecks beantragt wird.
4. Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich
oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt und Aushang in der Schule unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.
5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung
müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand
eingereicht werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird von
dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die
Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
7. Für die Wahl des/der Vorsitzenden
des Vorstandes und die Entlastung des Vorstands wird die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache
durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
8. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern
für die Dauer von zwei Jahren,
- Entgegennahme des Jahres-
und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
sowie die Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen.
Die Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds
in geheimer Abstimmung vorzunehmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen, das vom/von der 1. Vorsitzenden und Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer prüfen die
Kassenführung des/der Kassierers/in und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
2. Die Kassenprüfer stellen einmal
im Jahr fest, ob die Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst sind
und die Ausgaben zu satzungsgemäßen Zwecken vorgenommen wurden.
§ 12 Mittel und Vermögen
des Vereins
1. Die Mittel des Vereins sind gemeinschaftliches
Eigentum des Vereins.
2. Über die Verwendung der Mittel
im Sinne des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand.
3. Ausgaben bis 500 € können
von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied beschlossen
werden.
4. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen
Mittel erwirbt der Verein durch
a. Mitgliedsbeiträge,
b. Spenden,
c. Erlöse aus Veranstaltungen,
d. Beantragung von Fördergeldern.
5. Die aus den Mitteln des Vereins beschafften
Güter bleiben Eigentum des Vereins.
6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen
freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 13 Satzungsänderung
1. Zur Satzungsänderung bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Das Votum
kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche die
in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen
zusätzlich der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung
innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in
der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
2. Im Fall einer Auflösung des Vereins
bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen gesamtes
Inventar und Vermögen an den Schulträger der Schule Mitteltal,
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schule
Mitteltal gem. §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Auflösung des Vereins bleibt
der Vorstand bis zur endgültigen Liquidation im Amt.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern
nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung
von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung
des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 16 Gerichtstand
/ Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für
Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Freudenstadt, sofern gesetzlich zulässig.
§ 17 Inkrafttreten
1. Diese geänderte Satzung tritt mit
Annahme durch die Mitgliederversammlung, am 14.07.2005 in Kraft.
2. Der Vorstand hat die geänderte
Satzung alsbald beim zuständigen Amtsgericht und Finanzamt einzureichen.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung
Baiersbronn, 14.07.2005
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